Aktueller Fall
Eine Hotelbesitzerin will Geld aus ihrer Betriebsschließungsversicherung. Ihr Rechtsschutzversicherer (in diesem Fall Roland Rechtsschutz) hält diese Klage für nicht erfolgversprechend und lehnt er die Deckungszusage ab. Wie der aktuelle Fall zeigt, ist der Streit um Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung (BSV) für Corona-bedingte Schäden leider kein Thema, welches offensichtlich einfach beilegt werden kann. Wie im aktuellen Fall, landen immer mehr Fälle vor Gericht. Leider bedeutet dies, dass man erst einmal Geld in die Hand nehmen muss (zurzeit gerade in der Gastronomie eher nicht vorhanden), um sein Recht zu bekommen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten, um kein eigenes Geld einzusetzen: entweder man hat wie im o.g. Fall eine funktionierende Rechtsschutzversicherung (die dann auch zahlt) oder man lässt sich durch einen jahrelang erfolgreichen Prozessfinanzierer wie die Lawtechgroup vertreten. Das Prinzip ist einfach: Hohe Kosten und hohes Risiko halten viele Menschen davon ab, bestehende Ansprüche einzuklagen. Lawtechgroup besitzt aufgrund langjähriger Erfahrung ein kalkulierbares und automatisiertes System, um jedem Kunden den Zugang zu seinem Recht kostengünstig, effizient und transparent zu ermöglichen. Dafür erhalten wir nur im Erfolgsfall einen prozentualen Anteil der erfolgreich eingeklagten Schadenssumme, d.h. dem Kläger entstehen keine Kosten und wir haben die gleiche Interessenlage wie Sie.
Aktueller Fall und unsere Einschätzung
Die Hotelbesitzerin wollte von Ihre BSV bei der Axa finanziellen Ersatz für die im Frühjahr aufgrund Schließung fehlenden Umsätze. Ihre Roland Rechtschutzversicherung lehnte die Deckungsanfrage vor wenigen Tagen ab. Pikant ist im vorliegenden Fall, dass Axa 60 Prozent der Anteile von Roland Rechtsschutz hält. In dem Schreiben heißte es:
„Im vorliegenden Fall sind hinreichende Erfolgssausichten nicht gegeben, da bei einer Versicherung gegen eine Betriebsschließung kein Deckungsschutz gegen Krankheiten und Erreger wie Covid-19 oder Corona, wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich benannt sind. Die Aufzählung der versicherten Krankheiten in den vereinbarten Versicherungsbedingungen ist abschließend. Das hat das OLG Hamm in einen Eilverfahren nicht anfechtbaren Beschluss vom 15.07.2020 entschieden. Hierauf beziehen wir uns.“
Unsere Meinung und Empfehlung
Die Frage der Versicherung von Covid-19 in der BSV ist aktuell in der Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten und wir halten die Ablehnung des Deckungsschutzes der Rechtsschutzversicherung wegen mangelnder Erfolgsaussichten im Hinblick auf die derzeit vertretenen Ansichten für abwegig und nicht nachvollziehbar. SARS-COV-2 ist aufgrund seiner Neuartigkeit in den zuvor abgeschlossenen Versicherungsverträgen namentlich nicht genannt und somit schließen viele Versicherungen (sowohl Rechtsschutz als auch BSV) eine Entschädigung aus. Aus unserer Sicht ist diese Annahme allerdings falsch, da § 6 IfSG (InfektionSchutzGesetz) als Tatbestand diesen Passus enthält, ohne dass SARS-COV-2 explizit namentlich genannt werden muss. Zudem sollte dieser Fall einer behördlichen Schließung aufgrund gefährlicher Krankheiten gerade von solchen Versicherungen erfasst sein.
Wir empfehlen betroffenen Unternehmen und Betrieben, welche sich gegen Betriebsschließungen oder -unterbrechungen versichert haben, die konkreten Versicherungsbedingungen unverbindlich und kostenlos durch die Kooperationsanwälte der Lawtechgroup sorgfältig prüfen zu lassen. Sollten diese zu dem Ergebnis kommen, dass die aktuelle Schließung mitversichert ist, sollte der Schaden anwaltlich gemeldet werden, denn nach unseren bisherigen Erfahrungen muss leider davon ausgegangen werden, dass die meisten Versicherungen zunächst abweisend reagieren und jeden Fehler bei der Anmeldung sofort zu ihren Gunsten nutzen. Wir helfen Ihnen gerne!
Finden Sie weiterführende Informationen auf unserer Homepage. Erster Schritt ist die Registrierung als Geschädigter bei uns und unseren Kooperationsanwälten.
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