Ihr Versicherer zahlt nicht
Betriebsschließungsversicherung
Als Prozesskostenfinanzierer sind wir auf die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten spezialisiert.
Ihr Recht in guten Händen
Betriebsschließung aufgrund von Corona
Aktuell fordern viele Gastronomen Entschädigungen für die coronabedingten Betriebsschließungen von ihren Versicherungen. Die Bedingungen vieler Betriebsschließungsversicherer machen es aktuellen ihren Kunden nicht leicht. Hier können Sie sich als Geschädigter Gastronom kostenfrei und unverbindlich registrieren und wir prüfen Ihre Betriebsschließungsversicherungsvertrag.
Covid-19
Ausgangssituation
Am Abend des 20. März kündigte Deutschland an, das gesamte öffentliche Leben ab diesem Abend (20. März) für mindestens zwei Wochen vollständig zu sperren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Alle Geschäfte (Restaurants, Bars, Nachtclubs, …) waren für die Dauer der Abriegelung geschlossen, konnten aber Essen zum Mitnehmen servieren. Auch Frisöre waren geschlossen – nur „wesentliche“ Ausnahmen durften geöffnet bleiben (Lebensmitteleinzelhändler, Bäckereien, Tankstellen, usw.).
Schwierigkeiten für Versicherungsnehmer
Betriebsschließungsversicherun g
Eines der größten Risiken für Unternehmen ist die Betriebsschließung. Unternehmen können dieses Risiko im Rahmen sogenannter „Betriebsschließungs“-Versicherungspolicen versichern. Diese Policen bieten jedoch in der Regel nur dann Deckung, wenn die Betriebsunterbrechung die Folge eines versicherten Sachschadens ist (z.B. wenn die Betriebsausstattung durch Feuer, Diebstahl, Sturm oder andere Naturereignisse zerstört wird). Eine solche Deckung ist die Norm, insbesondere für Industrieunternehmen.
Ganz anders verhält es sich mit der so genannten Betriebsschließungsversicherung, die von Unternehmen aus den Bereichen der Gastronomie sowie Betrieben wie Restaurants und Hotels abgeschlossen wurden. Diese Versicherungen greifen in der Regel, wenn ein versicherter Betrieb durch behördliche Verfügung geschlossen wird, um die Ausbreitung einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu verhindern. Die wenigen Unternehmen, die eine Versicherung für Betriebsschließungen abgeschlossen haben, hoffen nun, gegen die Folgen der COVID-19-bezogenen Einschränkungen ihres Betriebs versichert zu sein.
Wie bei vielen anderen Versicherungsbedingungen müssen die Details der jeweiligen Betriebsschließungsversicherung streng beachtet werden. Beispielsweise bieten einige Bedingungen Versicherungsschutz in Bezug auf meldepflichtige Krankheiten nur in allgemeiner Form, ohne dieses Konzept zu spezifizieren. Andere beziehen sich auf das IfSG im Allgemeinen oder enthalten eine exklusive Liste von Krankheiten, für die Versicherungsschutz gewährt werden kann. Wenn der Versicherungsvertrag eine solche ausschließliche Liste von Krankheiten enthält, behaupten die Versicherer derzeit häufig, dass COVID-19 im Vertrag nicht namentlich erwähnt wird und daher kein Versicherungsschutz besteht.
Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Bayerischen Wirtschaftsministerium, einigen Versicherern und dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband haben sich einige Versicherer bereit erklärt, ohne weitere Prüfung 10 bis 15 % der vereinbarten Höchstzahlungen ihrer Police zu zahlen. Darüber hinaus hat die Bundesagentur für Arbeit nun klargestellt, dass eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld nicht erfolgt. Auch wenn eine Deckung von 10 % bis 15 % auf den ersten Blick schlecht erscheint, da sie sicherlich nicht die gesamten COVID-19-bedingten wirtschaftlichen Einbußen ausgleicht, kann sie am Ende für viele Versicherte die bessere Wahl sein, da sie auf schnelle Zahlungen angewiesen sind und den völlig offenen Ausgang eines langwierigen und kostspieligen Verfahrens nicht abwarten können. Ob das Angebot angemessen ist, hängt jedoch letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Lawtechgroup
Unsere Meinung & Empfehlung
Wir helfen Ihnen gerne!
Finden Sie weiterführende Informationen auf unserer Homepage. Erster Schritt ist die Registrierung als Geschädigter bei uns und unseren Kooperationsanwälten.