Betriebsschließungsversicherungen (BSV)

Ausgangslage

Am Abend des 20. März 2020 wurde in Deutschland die Schließung der meisten Geschäfte beschlossen. Alle Geschäfte (insbesondere Restaurants, Bars, Nachtclubs, …) wurden geschlossen und viele Einrichtungen haben seitdem nicht wieder geöffnet. Laut dem Infektionsschutzgesetz (IfSG, früher Bundesseuchengesetz) gilt seit dem 30.01.2020 COVID-19 als Infektionskrankheit im Sinne dieses Gesetzes. Seitdem sollte eigentlich der Versicherungsschutz greifen. Es gibt eine Empfehlung, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze an die Versicherten zahlen sollen.

Betriebsschließungsversicherung

Eines der größten Risiken für jedes Unternehmen ist eine Geschäftsunterbrechung durch Zerstörung der Produktionskapazitäten, Diebstahl, Naturkatastrophen, …). Neu für solche Versicherungen ist aber das Auftreten einer Pandemie. SARS-COV-2 ist in den zuvor abgeschlossenen Versicherungsverträgen namentlich nicht genannt und somit schließen viele Versicherungen eine Entschädigung aus. Aus unserer Sicht ist diese Annahme allerdings falsch, da § 6 IfSG als Tatbestand diesen Passus enthält, ohne dass SARS-COV-2 explizit namentlich genannt werden muss. Zudem sollte der Fall einer behördlichen Schließung aufgrund gefährlicher Krankheiten gerade von einer solchen Versicherung erfasst sein.

Unsere Empfehlung

Nach unserer Meinung ist es nicht rechtmäßig, dass nur maximal 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze gezahlt werden sollen. Entscheidend ist, ob eine generalpräventive, also allgemeine Betriebsschließung, ausdrücklich im Klein-gedruckten ausgeschlossen ist. Wenn nicht, sollten derartige Fälle mitversichert sein und dann müssten 100 Prozent der vereinbarten Tagessätze ausbezahlt werden. Wir empfehlen betroffenen Unternehmen und Betrieben, welche sich gegen Betriebsschließungen oder -unterbrechungen versichert haben, die konkreten Versicherungsbedingungen unverbindlich und kostenlos durch die Kooperationsanwälte der Lawtechgroup sorgfältig prüfen zu lassen. Sollten diese zu dem Ergebnis kommen, dass die aktuelle Schließung mitversichert ist, sollte der Schaden anwaltlich gemeldet werden, denn nach unseren bisherigen Erfahrungen muss leider davon ausgegangen werden, dass die meisten Versicherungen zunächst abweisend reagieren und jeden Fehler bei der Anmeldung sofort zu ihren Gunsten nutzen.

Wir helfen Ihnen gerne! Erster Schritt ist die Registrierung als Geschädigter bei uns und unseren Kooperationsanwälten.

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